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Fragen und Antworten zur Absenkung

Wirkt sich die Absenkung der EEG-Umlage auf meine Strom- und Gaspreise aus?

Auf Ihren Strompreis: Ja
Der Wegfall der EEG-Umlage wird automatisch und in vollem Umfang an die evtn-Kunden weitergebenden. Entsprechend wird der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage sinken.
Auf Ihren Gaspreis: Nein
Die EEG-Umlage, auch «Ökostromumlage» genannt, galt bisher für Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen. Bei den Endkunden wurde diese nur über die Stromrechnung erhoben, daher wirkt sich die Senkung nicht auf Ihren Gaspreis aus.

Bezieht sich die Senkung der EEG-Umlage sowohl auf die Grund- als auch auf die Arbeitspreise?

Nein, nur der Arbeitspreis sinkt
Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil Ihres Stromarbeitspreises, daher wird nur der Arbeitspreis für Strom um den Betrag der wegfallenden EEG-Umlage sinken.

Ist für die Preisberechnung während der EEG-Absenkung der Abrechnungszeitraum oder das Rechnungsdatum relevant?

Der Abrechnungszeitraum ist entscheidend
Die Senkung der EEG-Umlage wird auf Ihre Jahresverbrauchsabrechnung angewendet. Die Abgrenzung der Zeiträume erfolgt spartenabhängig nach den jeweils anerkannten Methoden.

Muss ich mich bei der evtn melden, damit die EEG-Absenkung berücksichtigt wird?

Nein, das ist nicht nötig
Die EEG-Umlage ist eine gesetzlich festgelegte Umlage, die wir in gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erheben. Wir geben die Senkung damit automatisch und in vollem Umfang an Sie weiter.

Ändert sich durch den durch die EEG-Absenkung mein monatlicher Abschlag?

Nein – Ihr Abschlag wird nicht automatisch angepasst.

Muss ich der evtn zum 01.07. und zum 31.12.2022 Zählerstände mitteilen?

Nein, eine Zählerstandsmeldung ist nicht nötig.

Nein, wir benötigen weder zu Beginn noch zum Ende des abgesenkten Zeitraums der EEG-Umlage Ihren Zählerstand. Die Abgrenzung auf die Zeiträume erfolgt sparten abhängig nach den jeweils anerkannten Methoden.
Wenn Sie dennoch eine Abgrenzung aufgrund eines abgelesenen Zählerstandes wünschen, teilen Sie uns die Zählerstände zum 01.07.2022 und zum 31.12.2022 bitte jeweils zeitnah mit.

Erhalte ich eine separte Rechnung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2022?

Nein, Sie erhalten wie immer Ihre Jahresabrechnung.

Wir werden Ihnen keine separate Rechnung anlässlich der Senkung der EEG Umlage erstellen. Sie erhalten Ihre Jahresverbrauchsrechnung zu dem Ihnen bekannten Zeitpunkt. Ihre Jahresverbrauchsrechnung wird alle Veränderungen über den abgerechneten Zeitraum berücksichtigen und abbilden.

Für welchen Zeitraum gilt die Absenkung?

Von Anfang Juli 2022 bis zum Jahresende.

Von 01.07. bis 31.12. 2022 wird die EEG-Umlage auf null abgesenkt, bis sie dann zum Januar 2023 dauerhaft abgeschafft werden soll. Eine Stellungnahme der evtn– die eine Abschaffung der EEG-Umlage strikt ablehnen – finden Sie weiter oben auf dieser Seite.